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Unternehmensübernahme durch Erbfall

Ich frage mich: Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn ich plötzlich versterbe – und habe ich alles getan, um Chaos zu verhindern?

Fakt ist: Ohne klare Regelung kann ein Erbfall Ihr Lebenswerk gefährden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Streit, Steuerlast und Handlungsunfähigkeit vermeiden – und Ihre Firma sicher in die nächste Generation führen.

Warum die Vorbereitung so entscheidend ist

Ein erheblicher Teil aller Unternehmensnachfolgen erfolgt durch Erbfall – gewollt oder ungewollt.

Ohne Vorbereitung drohen:

  • hohe Erbschaftsteuerforderungen
  • Streitigkeiten unter Erben
  • Blockade der Geschäftsführung bis hin zur Handlungsunfähigkeit
  • im schlimmsten Fall: Verkauf an Dritte

Lösung: Planen Sie zu Lebzeiten. So vermeiden Sie Konflikte und sichern die Zukunft Ihres Unternehmens.

Vorweggenommene Erbfolge – Schenkung zu Lebzeiten

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Schenkung: Der Nachfolger tritt noch zu Ihren Lebzeiten ein.

Vorteile:

  • Planbarkeit – kein Warten auf den unbestimmten Todeszeitpunkt
  • Steueroptimierung – Nutzung attraktiver Freibeträge

stabile Übergabe – Sie können den Nachfolger gezielt einarbeiten

Nachfolge ohne Lebzeitregelung – das Risiko der gesetzlichen Erbfolge

Treffen Sie keine Regelung, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Folge: Mehrere gleichberechtigte Erben führen oft zu Streit und Lähmung im Unternehmen.

Empfehlung: Bestimmen Sie vor Ihrem Tod klar, wer das Unternehmen übernimmt.

Testament und Unternehmertestament

Am einfachsten ist die Einsetzung eines Alleinerben. Streitpotenzial ist so gering.

Wenn Sie mehrere Erben einsetzen, regeln Sie unbedingt:

  • Rollen und Funktionen im Unternehmen
  • Stimmrechte und Geschäftsführung

Sonst drohen dieselben Konflikte wie bei der gesetzlichen Erbfolge.

Beachten Sie auch die Pflichtteile anderer Familienmitglieder. Diese können Nachfolger finanziell überfordern, wenn keine Vorsorge getroffen ist.

Gesellschaftsvertrag

In vielen Fällen können Sie Nachfolger bereits über den Gesellschaftsvertrag bestimmen – konkret oder über abstrakte Kriterien.

Wichtig: Stimmen Sie die Klauseln unbedingt mit einem Unternehmertestament ab. Fehlt die Abstimmung, riskieren Sie:

  • dass Nachfolger nicht wie geplant eingesetzt werden
  • dass Mitgesellschafter unerwartete Steuerlasten tragen müssen

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sie besteuert zunächst nicht das, was Sie in Form des Nachlasses oder der Schenkung weggeben, sondern vielmehr die individuelle Bereicherung jedes Ihrer Nachfolger. 

Während sich der Begriff des „Erwerbs von Todes wegen“ eng am Erbrecht orientiert (§ 3 ErbStG), ist der steuerliche Schenkungsbegriff deutlich weiter gefasst als im Zivilrecht: Eine explizite Einigung über die Unentgeltlichkeit ist steuerlich nicht notwendig – es reicht, wenn eine Bereicherung auf Kosten des Schenkers vorliegt und diese so gewollt war (§ 7 ErbStG).

§ 2 ErbStG (ergänzt durch § 4 AStG) regelt, wer überhaupt steuerpflichtig ist – also, ob es sich um eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht handelt. Das spielt insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachfolgeregelungen eine Rolle. Je nach Wohnsitz des Unternehmers und des Nachfolgers wird der deutsche Staat den gesamten Erwerb oder nur das erworbene Inlandsvermögen besteuern.

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 ErbStG), also dem Wert der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 ErbStG). Dieser ergibt sich aus dem Wert des übertragenen Vermögens abzüglich abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten.

Die Bewertung erfolgt nicht nach Marktwerten, sondern nach den Regeln des Bewertungsgesetzes (BewG). Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert (§ 11 BewG), der vorrangig aus aktuellen Verkäufen unter Dritten abgeleitet wird. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, kommen anerkannte betriebswirtschaftliche Verfahren (z. B. Ertragswert-, Multiplikator- oder vereinfachtes Ertragswertverfahren) zur Anwendung.

Für Unternehmensnachfolgen gelten besondere Vorschriften:

  • Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile sind nach § 12 Abs. 2, 5 ErbStG anzusetzen.
  • Bei Personengesellschaften ist neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen gesondert zu bewerten (§ 97 Abs. 1a BewG).
  • Bei Kapitalgesellschaften richtet sich der Wert nach dem Anteil am Nennkapital und ggf. einem Paketzuschlag (§ 97 Abs. 1b i. V. m. § 11 Abs. 3 BewG).

Um zur tatsächlichen steuerpflichtigen Bereicherung zu gelangen, sind bestimmte Verbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 ErbStG):

  • Erblasserschulden (z. B. Darlehen des Erblassers)
  • Erbfallschulden (z. B. Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten)
  • Weitere Nachlassverbindlichkeiten, soweit gesetzlich anerkannt

Wer Unternehmensvermögen vererbt oder verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vergünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG in Anspruch nehmen.

Begünstigt sind:

  • Betriebsvermögen
  • Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % beteiligt war.

Um steuerlich verschont zu werden, muss der Großteil des Vermögens betriebsbezogen sein. Verwaltungsvermögen (z. B. vermietete Immobilien, Wertpapiere) darf nicht überwiegen. Ab 90 % Verwaltungsanteil entfällt die Begünstigung komplett.

Die Bewertung erfolgt auf Basis des gemeinen Werts (Marktnähe), unter Berücksichtigung von betrieblichen Besonderheiten, etwa Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften. Schulden werden anteilig abgezogen.

Regelverschonung (85 % Steuerbefreiung)

Zusätzlich: 150.000 € Freibetrag für kleine Unternehmen

Lohnsummenregel: Je nach Mitarbeiterzahl muss die Lohnsumme 250–400 % des Durchschnittslohns der letzten 5 Jahre erreichen

Behaltensfrist: Das Unternehmen muss mindestens 5 Jahre fortgeführt werden

Optionsverschonung (100 % Steuerbefreiung)

  • Nur bei max. 20 % Verwaltungsvermögen
  • Strengere Voraussetzungen: Längere Behaltensfrist (7 Jahre), höhere Lohnsummenanforderungen (bis 700 %)
  • Ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 % ist möglich, wenn z. B. Entnahmen und Verfügungen beschränkt sind und eine gemeinwohlorientierte Ausrichtung nachgewiesen wird – geregelt im Gesellschaftsvertrag und über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren eingehalten.

Die steuerlichen Entlastungen bei der Unternehmensnachfolge sind attraktiv – aber an komplexe Voraussetzungen gebunden. Eine frühzeitige Planung und gesellschaftsrechtliche Absicherung (z. B. per Satzung) ist unerlässlich, um Haftungsrisiken, Steuerlast und Nachversteuerung zu vermeiden.

Neben den sachlichen Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht auch persönliche Freibeträge vor (§ 16 ErbStG). Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser – je enger die Beziehung, desto höher der Freibetrag.

Beispiele:

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Nichtverwandte: 20.000 €

Die Einteilung in Steuerklassen (I, II, III) erfolgt nach § 15 ErbStG und bestimmt die Höhe des Freibetrags sowie den Steuersatz.

Der persönliche Freibetrag kann mehrfach genutzt werden, wenn Zuwendungen zeitlich gestreckt erfolgen – denn pro Erwerb gilt ein neuer Freibetrag. Wichtig: Zwischen zwei Übertragungen müssen mindestens zehn Jahre liegen (§ 14 ErbStG), damit der frühere Erwerb steuerlich nicht angerechnet wird.

Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergibt sich durch Multiplikation des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem passenden Steuersatz (§ 19 ErbStG). Dieser ist progressiv gestaltet: Je höher der Vermögensübergang und je weiter entfernt das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Steuersatz.

Beispiel:

  • Steuerklasse I (z. B. Kinder): 7–30 %
  • Steuerklasse II (z. B. Geschwister): 15–43 %
  • Steuerklasse III (z. B. Nichtverwandte): 30–50 %

Achtung: Es gibt keine Grenzsteuersätze wie bei der Einkommensteuer, sondern sogenannte Effektivsteuersätze, die auf den gesamten Erwerb angewendet werden. Dadurch kann es zu sprunghaften Steuerbelastungen kommen, wenn ein Freibetrag knapp überschritten wird. Um dies abzumildern, gibt es einen Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG), der übermäßige Steuerlasten abfedert.

Gerade für Unternehmensnachfolger interessant: Wenn der Erwerber zur Steuerklasse II oder III gehört (z. B. Neffen, Cousinen, Freunde), kann die Steuer auf das nicht verschonte Betriebsvermögen (die verbleibenden 15 % nach § 13a ErbStG) durch einen Tarifabschlag gemildert werden.

So funktioniert’s:

  • Zuerst wird die Steuer für den Erwerb nach der tatsächlichen Steuerklasse berechnet.
  • Dann wird dieselbe Steuer noch einmal fiktiv nach Steuerklasse I berechnet.
  • Die Differenz wird als Entlastungsbetrag abgezogen.

Wichtig: Wird gegen die Behaltensfrist (§ 13a ErbStG) verstoßen, entfällt dieser Steuervorteil rückwirkend.

Die Steuerlast bei der Unternehmensnachfolge hängt stark von der richtigen Planung und Verwandtschaftsverhältnissen ab. Wer frühzeitig gestaltet, kann durch Freibeträge, Verschonungsabschläge und Tarifermäßigungen erhebliche steuerliche Vorteile nutzen – und unnötige Belastungen vermeiden.